ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMER
der
TIEMANN Schutz-Systeme GmbH
Büssingstraße 32
32257 Bünde
Deutschland
für den Onlineshop www.tiemann24.com
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der TIEMANN Schutz-Systeme GmbH („TIEMANN“) gegenüber ihren Kunden, soweit diese über den Onlineshop www.tiemann24.com, auf Grundlage eines hierüber angeforderten Angebots oder unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommen.
(2) Das Angebot von TIEMANN richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Der Kunde versichert mit Abgabe seiner Bestellung, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit beziehungsweise als juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen abschließt. TIEMANN ist berechtigt, geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft zu verlangen, insbesondere eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Gewerbeanmeldung, Handelsregisterangaben oder vergleichbare Nachweise.
(4) Stellt sich nach Abgabe einer Bestellung heraus, dass der Kunde entgegen seiner Angaben als Verbraucher handelt, ist TIEMANN berechtigt, die Bestellung zurückzuweisen beziehungsweise ein noch nicht angenommenes Vertragsangebot nicht anzunehmen. Bereits zwingend entstandene gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(5) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, sofern es sich um Geschäfte gleicher oder verwandter Art handelt und die AGB wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.
(6) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TIEMANN ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn TIEMANN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(7) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die Bestätigung von TIEMANN in Textform maßgeblich.
(8) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsverlangen, sollen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(9) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit Übersetzungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsunterlagen bereitgestellt werden, dient die deutsche Fassung im Zweifel als maßgebliche Fassung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 2 Angebot, Bestellvorgang und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Produkten, Preisen und sonstigen Leistungen im Onlineshop stellt grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot von TIEMANN zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots.
(2) Der Kunde kann die gewünschten Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Eingaben vor Abgabe der Bestellung mithilfe der im Bestellprozess vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten überprüfen und ändern.
(3) Mit Betätigung der Schaltfläche zur verbindlichen Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Produkte ab.
(4) Eine unmittelbar nach Eingang der Bestellung automatisch versandte Bestell- oder Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung bei TIEMANN und stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar, sofern in der betreffenden Erklärung nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
(5) Ein Vertrag kommt zustande, wenn TIEMANN das Angebot des Kunden durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder die bestellte Ware an den Kunden versendet und den Versand entsprechend bestätigt. Maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.
(6) TIEMANN ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung anzunehmen. Samstage gelten für diese Regelung nicht als Werktage.
(7) Die Einleitung oder Durchführung eines Zahlungsvorgangs über einen Zahlungsdienstleister stellt für sich genommen noch keine Annahme der Bestellung durch TIEMANN dar, soweit aus den Umständen oder einer ausdrücklichen Erklärung von TIEMANN nichts anderes hervorgeht. Wird ein Vertragsangebot nicht angenommen, werden bereits eingezogene Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.
(8) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck-, Rechen- oder Übermittlungsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Erklärungen von TIEMANN begründen keinen Anspruch des Kunden auf Erfüllung entsprechend dem erkennbar fehlerhaften Inhalt. Gesetzliche Rechte wegen Irrtums bleiben unberührt.
(9) Angaben von TIEMANN zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Belastungswerte, Farbtöne, Werkstoffe, technische Daten und sonstige Produktangaben, sind Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden oder nach den gesetzlichen Vorschriften die geschuldete Beschaffenheit bestimmen.
(10) Handelsübliche sowie technisch unvermeidbare Abweichungen und Toleranzen, insbesondere hinsichtlich Maßen, Gewichten, Farbtönen, Oberflächen oder Fertigung, stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verletzt wird.
§ 3 Angebote, Planungsunterlagen und kundenseitige Angaben
(1) Angebote von TIEMANN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ist in einem Angebot keine Bindungsfrist angegeben, kann TIEMANN das Angebot bis zu dessen Annahme widerrufen.
(2) Soweit TIEMANN auf Grundlage von Angaben des Kunden Zeichnungen, Stücklisten, Aufstellungen, CAD-Daten, Mengenermittlungen, Kalkulationen oder sonstige Planungsunterlagen erstellt, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Ausgangsdaten verantwortlich.
(3) Der Kunde hat insbesondere die von ihm mitgeteilten Maße, örtlichen Gegebenheiten, Boden- und Befestigungsverhältnisse, Schnittstellen, Maschinen- und Anlagenabstände, Belastungsanforderungen, Umgebungsbedingungen und den vorgesehenen Einsatzzweck auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
(4) Vor Produktionsfreigabe beziehungsweise Bestellung hat der Kunde ihm zur Prüfung überlassene Zeichnungen, Stücklisten, Aufstellungen und sonstige Planungsunterlagen auf erkennbare Fehler, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu kontrollieren. Erkennbare Abweichungen sind TIEMANN unverzüglich mitzuteilen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, umfasst eine technische oder kaufmännische Beratung durch TIEMANN keine vollständige Risikobeurteilung der Maschine oder Gesamtanlage des Kunden, keine Konformitätsbewertung einer Gesamtmaschine oder Gesamtanlage und keine Übernahme der Pflichten des Herstellers, Integrators, Betreibers oder sonstigen Verantwortlichen der Gesamtanlage.
(6) Die Verantwortung von TIEMANN für die vertragsgemäße Beschaffenheit und Sicherheit der von TIEMANN gelieferten Produkte sowie ausdrücklich übernommene Planungs- oder Beratungsleistungen bleibt unberührt.
§ 4 Preise, Nebenkosten und Preisanpassungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise in Euro netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk beziehungsweise Lager von TIEMANN in Bünde und ausschließlich Verpackung, Versand, Fracht, Transportversicherung, Zoll, Einfuhrabgaben und sonstiger Nebenkosten.
(3) Die im Onlineshop oder in einem Angebot ausgewiesenen Versand-, Verpackungs- oder sonstigen Nebenkosten gelten für die dort zugrunde gelegten Lieferbedingungen. Sondertransporte, Expresslieferungen, Inselzuschläge, zusätzliche Entladeleistungen oder sonstige vom üblichen Versand abweichende Leistungen werden gesondert berechnet, sofern sie vom Kunden beauftragt oder aufgrund vom Kunden zu vertretender Umstände erforderlich werden.
(4) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und verändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Transport- oder Beschaffungskosten, erheblich und für TIEMANN bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, ist TIEMANN berechtigt, den vereinbarten Preis im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostenveränderung angemessen anzupassen.
(6) Kostensenkungen bei den in Absatz 5 genannten Kostenfaktoren sind bei einer Preisanpassung entsprechend zu berücksichtigen. TIEMANN wird dem Kunden die für die Preisanpassung maßgeblichen Umstände auf Verlangen nachvollziehbar darlegen.
(7) Übersteigt eine Preiserhöhung nach Absatz 5 den ursprünglich vereinbarten Nettoverkaufspreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung, Rechnung oder einer gesonderten Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(2) TIEMANN ist berechtigt, Lieferungen von Vorkasse, Teilvorauszahlungen oder anderen angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen, sofern dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.
(3) Werden TIEMANN nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden begründen und den Zahlungsanspruch von TIEMANN gefährden, stehen TIEMANN die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu.
(4) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist tritt Verzug nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein. Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der gesetzliche Anspruch auf die Verzugspauschale sowie weitergehender Verzugsschaden bleiben unberührt.
(5) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von TIEMANN anerkannt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von TIEMANN stehen.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 6 Lieferzeit, Lieferumfang und Teillieferungen
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von TIEMANN ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Lieferzeiten beziehungsweise Liefertermine.
(2) Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche für die Ausführung erforderlichen kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht hat und vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten bei TIEMANN eingegangen sind.
(3) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Weitergehende Ansprüche von TIEMANN bleiben unberührt.
(4) TIEMANN ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt und
c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher zusätzlicher Aufwand oder erhebliche Mehrkosten entstehen, es sei denn, TIEMANN erklärt sich zur Übernahme solcher Mehrkosten bereit.
(5) Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, soweit diese handelsüblich oder produktionstechnisch unvermeidbar und dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
§ 7 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Leistungshindernisse
(1) TIEMANN haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die TIEMANN auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehen und nicht verhindern konnte.
(2) Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien oder Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Embargos, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Energie- oder Rohstoffausfälle, nicht von TIEMANN zu vertretende Transport- oder Verkehrsstörungen, Cyberangriffe auf trotz angemessener Schutzmaßnahmen betriebene Systeme sowie vergleichbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von TIEMANN gehören.
(3) Entsprechendes gilt für nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung, sofern TIEMANN rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, TIEMANN die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und TIEMANN auch nicht anderweitig zumutbar Ersatz beschaffen kann.
(4) TIEMANN wird den Kunden über Beginn und voraussichtliche Dauer eines relevanten Leistungshindernisses unverzüglich informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(5) Für die Dauer des Leistungshindernisses verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
(6) Dauert das Leistungshindernis länger als acht Wochen an und ist dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. TIEMANN steht ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu, wenn die Leistung aufgrund des Leistungshindernisses dauerhaft unmöglich oder für TIEMANN unzumutbar geworden ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden im Falle eines Rücktritts unverzüglich erstattet.
§ 8 Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Lager beziehungsweise Werk von TIEMANN in Bünde an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
(2) Versendet TIEMANN die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
(3) Dies gilt auch bei Teillieferungen sowie dann, wenn TIEMANN die Versandkosten übernimmt oder den Transport organisiert.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist TIEMANN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens und der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(6) Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.
§ 9 Montage, Verwendung und Veränderungen der Produkte
(1) Soweit TIEMANN nicht ausdrücklich mit Montage- oder Installationsleistungen beauftragt wurde, obliegt die fachgerechte Montage und Einbindung der gelieferten Produkte dem Kunden.
(2) Der Kunde hat die zum Produkt gehörenden Montage-, Betriebs- und Sicherheitshinweise sowie die einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen für seinen konkreten Einsatzfall zu beachten.
(3) Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der Untergrund, die Befestigungspunkte, angrenzende Bauteile und die örtlichen Bedingungen für die vorgesehene Montage und Belastung geeignet sind, soweit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht ausdrücklich zum vertraglichen Leistungsumfang von TIEMANN gehört.
(4) Veränderungen, Bearbeitungen oder Kombinationen der Produkte mit anderen Komponenten durch den Kunden oder Dritte erfolgen in eigener Verantwortung des Kunden, soweit diese Veränderungen nicht von TIEMANN vorgesehen oder ausdrücklich freigegeben wurden.
(5) Mängelrechte des Kunden werden durch eine unsachgemäße Montage, Verwendung oder Veränderung nur insoweit eingeschränkt, als diese für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich ist.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Ist der Vertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(2) Der Kunde hat die Ware in diesem Fall nach Ablieferung unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich gegenüber TIEMANN anzuzeigen.
(3) Bei verdeckten Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung vorzunehmen.
(4) Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
(5) Unabhängig von § 377 HGB wird dem Kunden empfohlen, äußerlich erkennbare Transportschäden bei Ablieferung gegenüber dem Transporteur zu dokumentieren und TIEMANN unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen einer solchen Dokumentation oder Mitteilung führt außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
§ 11 Mängelrechte
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung ist insbesondere die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten insbesondere ausdrücklich in der Auftragsbestätigung, einer vereinbarten technischen Spezifikation, Zeichnung oder einem ausdrücklich einbezogenen Produktdatenblatt festgelegte Eigenschaften.
(3) Bei berechtigten Mängeln ist TIEMANN nach eigener Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt, soweit gesetzlich zulässig.
(4) TIEMANN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Kunde hat TIEMANN die beanstandete Ware zur Prüfung zur Verfügung zu stellen oder, soweit eine Rücksendung aufgrund Art oder Einbau der Ware nicht zumutbar ist, eine angemessene Untersuchung vor Ort zu ermöglichen.
(5) Stellt sich ein Mangelverlangen des Kunden nach Prüfung als unberechtigt heraus, kann TIEMANN die hierdurch entstandenen angemessenen Kosten vom Kunden verlangen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder ist eine gesetzlich erforderliche Frist ausnahmsweise entbehrlich, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(7) Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 13 dieser AGB.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
(9) Die Verkürzung nach Absatz 8 gilt nicht
a) für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
c) bei Übernahme einer Garantie,
d) für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) soweit gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist, insbesondere in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sowie
g) für gesetzliche Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, soweit deren Einschränkung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 445a, 445b und 478 BGB, nicht zulässig ist.
(10) Gesetzliche Sonderregelungen zu Rückgriffsansprüchen des Unternehmers bleiben unberührt.
§ 12 Freiwillige Rücknahmen und Stornierungen
(1) Da TIEMANN ausschließlich Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abschließt, besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.
(2) Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung eines wirksam geschlossenen Vertrages oder auf Rücknahme mangelfreier Ware besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Stimmt TIEMANN einer Stornierung oder freiwilligen Rücknahme zu, kann die Zustimmung von der Erstattung der hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Kosten und Aufwendungen abhängig gemacht werden.
(4) Sonderanfertigungen, kundenspezifisch produzierte oder bearbeitete Waren sowie Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht ohne Weiteres anderweitig verwertet werden können, werden grundsätzlich nicht freiwillig zurückgenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 13 Haftung
(1) TIEMANN haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
d) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von TIEMANN auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von TIEMANN ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TIEMANN.
(5) Soweit TIEMANN technische Auskünfte, Empfehlungen, Berechnungen oder Beratung erbringt und diese Leistungen nicht ausdrücklich als geschuldete Hauptleistung vereinbart sind, gelten hierfür die Haftungsregelungen dieses § 13. Eine Haftung für vom Kunden fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig bereitgestellte Informationen besteht nur, soweit TIEMANN deren Fehlerhaftigkeit erkennen musste.
(6) Für einen Verlust von Daten haftet TIEMANN im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur in Höhe desjenigen Wiederherstellungsaufwands, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre, soweit eine Datensicherung dem Kunden möglich und zumutbar war.
(7) Die Regelungen zur Mängelhaftung bleiben im Übrigen unberührt.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1) TIEMANN behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Soweit dies nach Art und Wert der Ware kaufmännisch üblich ist, hat der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde TIEMANN unverzüglich zu informieren und die zur Wahrung der Eigentumsrechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer der betreffenden Vorbehaltsware sicherungshalber an TIEMANN ab. TIEMANN nimmt diese Abtretung an.
(6) Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. TIEMANN wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein sonstiger wichtiger Grund besteht, der die Sicherungsinteressen von TIEMANN gefährdet.
(7) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies für TIEMANN als Hersteller im Sinne einer rein sachenrechtlichen Vereinbarung, ohne dass hieraus Verpflichtungen für TIEMANN entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TIEMANN nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt TIEMANN Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(8) Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die Regelungen über die Vorbehaltsware entsprechend.
(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TIEMANN nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der TIEMANN zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, wird TIEMANN auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
§ 15 Schutzrechte, Unterlagen und Vertraulichkeit
(1) TIEMANN behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber-, Marken-, Design- und sonstigen Schutzrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionen, CAD-Daten, Modellen, Mustern, Produktunterlagen und sonstigen Unterlagen vor.
(2) Der Kunde darf derartige Unterlagen nur für die Durchführung des jeweiligen Vertrags und den bestimmungsgemäßen Einsatz der von TIEMANN gelieferten Produkte verwenden, soweit keine weitergehende Nutzung ausdrücklich gestattet wurde.
(3) Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung zu eigenen oder fremden Wettbewerbszwecken ist ohne vorherige Zustimmung von TIEMANN nicht zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden entgegenstehen.
(4) Die Parteien haben vertrauliche kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich erkennbar aus ihrer Natur oder den Umständen ergibt, vertraulich zu behandeln.
(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
§ 16 Exportkontrolle und gesetzliche Handelsbeschränkungen
(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine nationalen, europäischen oder sonst für TIEMANN verbindlichen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsrechts entgegenstehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn geltenden exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften bei Weiterverkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder sonstiger Verwendung der gelieferten Produkte einzuhalten.
(3) Der Kunde wird TIEMANN auf Verlangen diejenigen Informationen über Endempfänger, Bestimmungsort und Verwendungszweck zur Verfügung stellen, die TIEMANN zur Durchführung einer gesetzlich erforderlichen Exportkontrollprüfung benötigt.
(4) TIEMANN ist nicht zur Durchführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung verpflichtet, soweit diese gegen zwingende exportkontroll- oder sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
§ 17 Elektronische Kommunikation und Rechnungen
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass vertragsbezogene Kommunikation im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben elektronisch erfolgen kann.
(2) Rechnungen können in elektronischer Form beziehungsweise, soweit gesetzlich vorgeschrieben, in einem gesetzlich zulässigen strukturierten elektronischen Rechnungsformat übermittelt werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kontaktdaten TIEMANN unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz von TIEMANN in Bünde Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TIEMANN.
(3) TIEMANN bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, gelten für Gerichtsstandsvereinbarungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen TIEMANN und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung eines anderen Rechts führen würde.
(6) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
§ 19 Datenschutz
TIEMANN verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Rechte betroffener Personen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von TIEMANN.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen individualvertraglicher Vereinbarungen richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Formvorschriften. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des übrigen Vertrages unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026